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   OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 1 M 116/14   

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https://dejure.org/2014,39722
OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 1 M 116/14 (https://dejure.org/2014,39722)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.10.2014 - 1 M 116/14 (https://dejure.org/2014,39722)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 1 M 116/14 (https://dejure.org/2014,39722)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung, höchstrichterliche; Investitionen, bauliche; Rechtsauffassung, abweichende; Umstände, veränderte; Vertrauensschutz; Verwaltungspraxis

  • rechtsportal.de

    Vorliegen von veränderten Umständen i.S.d. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO hinsichtlich der an den Stichtag "28. Oktober 2011" anknüpfenden Regelungen zum Glücksspiel

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Veränderte Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen von veränderten Umständen i.S.d. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO hinsichtlich der an den Stichtag "28. Oktober 2011" anknüpfenden Regelungen zum Glücksspiel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfWG 2015, 134
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 1 M 116/14
    In Bezug auf das Landesrecht Sachsen-Anhalt sowie hinsichtlich der an den Stichtag "28. Oktober 2011" anknüpfenden Regelungen in § 29 Abs. 4 des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages (juris: GlüÄndStVtrG ST 1) stellt die Entscheidung des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 (- 15/13, 1 VB 15/13 -, juris) keine veränderten Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 S 2 VwGO dar.(Rn.2).

    Das Beschwerdevorbringen, die Rechtsfrage der Stichtagsregelung sei zwischenzeitlich mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt höchstrichterlich entschieden, mehrere Bundesländer würden die Stichtagsregelung als unzulässig ansehen und der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg habe sie in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2014 (- 15/13, 1 VB 15/13 -, juris) verworfen, rechtfertigt nicht die Annahme, die Voraussetzungen für die gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes lägen vor.

    Soweit eine Veränderung der Umstände im vorgenannten Sinne auch dann vorliegt, wenn nach Ergehen der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine bis dahin streitige einschlägige Rechtsfrage höchstrichterlich in einem anderen Sinne entschieden wurde, als dies bei Prüfung der Erfolgsaussichten im vorangegangenen Verfahren der Fall war und sich deshalb die Verfahrensprognose verändert, stellt die o. g. Entscheidung des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg (vom 17. Juni 2014, a. a. O.) keine Klärung einer bis dahin streitigen einschlägigen Rechtsfrage durch höchstrichterliche Entscheidung dar.

    In Bezug auf den (1. Glücksspieländerungs)Staatsvertrag verweist der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg ausdrücklich auf die Feststellung im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Februar 1954 (- 2 BvQ 1/54 -, juris, Rdnr. 53), wonach der Streit über das Vorliegen eines bindenden Staatsvertrages und über seinen Inhalt jedenfalls nicht durch das Verfassungsgericht eines der Länder, die Verhandlungspartner des Staatsvertrages sind, nach dessen Landesrecht entschieden werden kann (vgl. StGH BW, Urteil vom 17. Juni 2014, a. a. O., Rdnr. 182).

    Der Senat sieht im Hinblick auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 27. März 1990 (- 1 C 47.88 -, juris), wonach eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle weder Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen, entfaltet noch Vertrauensschutz hinsichtlich der gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen oder Versagungsgründe begründet (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 4. September 2013 - 1 M 88/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2014 - 6 S 1795/13 -, juris), auch keine Veranlassung, dem rechtlichen Ansatz des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg zur "Vertrauensbetätigung" durch rechtlich zulässige, insbesondere bauliche Investitionen in die Spielhalle vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO (vgl. StGH BW, Urteil vom 17. Juni 2014, a. a. O., Rdnr. 459) für das Landesrecht Sachsen-Anhalt näher zu treten.

  • BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 47.88

    Begriff der Spielhalle bei benachbarten Räumen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 1 M 116/14
    Der Senat sieht im Hinblick auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 27. März 1990 (- 1 C 47.88 -, juris), wonach eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle weder Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen, entfaltet noch Vertrauensschutz hinsichtlich der gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen oder Versagungsgründe begründet (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 4. September 2013 - 1 M 88/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2014 - 6 S 1795/13 -, juris), auch keine Veranlassung, dem rechtlichen Ansatz des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg zur "Vertrauensbetätigung" durch rechtlich zulässige, insbesondere bauliche Investitionen in die Spielhalle vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO (vgl. StGH BW, Urteil vom 17. Juni 2014, a. a. O., Rdnr. 459) für das Landesrecht Sachsen-Anhalt näher zu treten.

    Eine dem Gesetz widersprechende Verwaltungspraxis erwiese sich im Hinblick auf die Bindung der Verwaltung an das Gesetz auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1990, a. a. O., Rdnr. 18; BFH, Urteil vom 7. März 1995 - VII R 4/94 -, juris, Rdnr. 5).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 1 M 124/13

    Schließung einer Spielhalle gemäß § 15 Abs. 2 GewO - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 1 M 116/14
    Was die rechtzeitige Information interessierter Kreise vor dem "28. Oktober 2011" - jedenfalls für das Land Sachsen-Anhalt - anbelangt, hält der Senat an seiner im, den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 14. November 2013 (- 1 M 124/13 -, juris) vertretenen Rechtsauffassung fest.

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem im Beschluss des Bayerischen VGH vom 22. Oktober 2013 (- 10 CE 13.2008 -, juris, Rdnr. 21) nur beispielhaft angeführten Bericht der FAZ vom 28. Oktober 2011 hinreichende Aussagekraft in Bezug auf die geplante Änderung des Glücksspielstaatsvertrages beizumessen ist; der Senat hat sich hierauf in seiner o. g. Entscheidung vom 14. November 2013 (a. a. O.) weder bezogen noch wird die von ihm getroffene Bewertung der Erkenntnismittel in einer Gesamtschau hierdurch in Frage gestellt.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2014 - 6 S 1795/13

    Ablehnung einer Spielhallenerlaubnis wegen baulichen Verbundes mit weiterer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 1 M 116/14
    Der Senat sieht im Hinblick auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 27. März 1990 (- 1 C 47.88 -, juris), wonach eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle weder Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen, entfaltet noch Vertrauensschutz hinsichtlich der gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen oder Versagungsgründe begründet (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 4. September 2013 - 1 M 88/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2014 - 6 S 1795/13 -, juris), auch keine Veranlassung, dem rechtlichen Ansatz des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg zur "Vertrauensbetätigung" durch rechtlich zulässige, insbesondere bauliche Investitionen in die Spielhalle vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO (vgl. StGH BW, Urteil vom 17. Juni 2014, a. a. O., Rdnr. 459) für das Landesrecht Sachsen-Anhalt näher zu treten.
  • BVerfG, 24.02.1954 - 2 BvQ 1/54

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Eingliederung des Landes Lippe nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 1 M 116/14
    In Bezug auf den (1. Glücksspieländerungs)Staatsvertrag verweist der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg ausdrücklich auf die Feststellung im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Februar 1954 (- 2 BvQ 1/54 -, juris, Rdnr. 53), wonach der Streit über das Vorliegen eines bindenden Staatsvertrages und über seinen Inhalt jedenfalls nicht durch das Verfassungsgericht eines der Länder, die Verhandlungspartner des Staatsvertrages sind, nach dessen Landesrecht entschieden werden kann (vgl. StGH BW, Urteil vom 17. Juni 2014, a. a. O., Rdnr. 182).
  • BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94

    Steuerberater

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 1 M 116/14
    Eine dem Gesetz widersprechende Verwaltungspraxis erwiese sich im Hinblick auf die Bindung der Verwaltung an das Gesetz auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1990, a. a. O., Rdnr. 18; BFH, Urteil vom 7. März 1995 - VII R 4/94 -, juris, Rdnr. 5).
  • VGH Bayern, 22.10.2013 - 10 CE 13.2008

    Mehrere Spielhallen in einem Gebäude; neue glücksspielrechtliche Anforderungen an

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 1 M 116/14
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem im Beschluss des Bayerischen VGH vom 22. Oktober 2013 (- 10 CE 13.2008 -, juris, Rdnr. 21) nur beispielhaft angeführten Bericht der FAZ vom 28. Oktober 2011 hinreichende Aussagekraft in Bezug auf die geplante Änderung des Glücksspielstaatsvertrages beizumessen ist; der Senat hat sich hierauf in seiner o. g. Entscheidung vom 14. November 2013 (a. a. O.) weder bezogen noch wird die von ihm getroffene Bewertung der Erkenntnismittel in einer Gesamtschau hierdurch in Frage gestellt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2013 - 1 M 88/13

    Gewerberechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 1 M 116/14
    Der Senat sieht im Hinblick auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 27. März 1990 (- 1 C 47.88 -, juris), wonach eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle weder Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen, entfaltet noch Vertrauensschutz hinsichtlich der gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen oder Versagungsgründe begründet (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 4. September 2013 - 1 M 88/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2014 - 6 S 1795/13 -, juris), auch keine Veranlassung, dem rechtlichen Ansatz des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg zur "Vertrauensbetätigung" durch rechtlich zulässige, insbesondere bauliche Investitionen in die Spielhalle vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO (vgl. StGH BW, Urteil vom 17. Juni 2014, a. a. O., Rdnr. 459) für das Landesrecht Sachsen-Anhalt näher zu treten.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2017 - 1 L 3/16

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung (28.10.2011) in GlüÄndStVtrG MV 1 § 29

    So legt die Antragsbegründungsschrift bereits nicht schlüssig dar, inwiefern im Hinblick auf die (die Verfahrensbeteiligten betreffenden) Beschlüsse des Senats vom 14. November 2013 (- 1 M 124/13 -, juris) und 21. Oktober 2014 (- 1 M 116/14 -, juris) noch ein weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.

    Im Übrigen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gegenüber den Verfahrensbeteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2014 (- 1 M 116/14 -, juris) verwiesen, in dem der Senat bereits ausgeführt hat, weshalb er vorliegend die Annahme für das Vorliegen schutzwürdigen Vertrauens bzw. einer relevanten Vertrauensbetätigung nicht als gegeben ansieht.

    Dem ist der Senat bereits in den den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 14. November 2013 (- 1 M 124/13 -, juris) und vom 21. Oktober 2014 (- 1 M 116/14 -, juris) nicht gefolgt.

    Das Antragsvorbringen, bloße rechtspolitische Diskussionen in der Presse, in Internetmedien oder gar Internetforen reichten nicht aus, um einen Vertrauensschutz des Rechtsunterworfenen zu zerstören, macht bereits nicht plausibel, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bzw. der Senat (in seinen Beschlüssen vom 14. November 2013 und 21. Oktober 2014, a. a. O.) auf entsprechend unverbindliche Erkenntnisquellen gestützt haben.

    In Bezug auf die angebliche Verwaltungspraxis, die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erst nach Errichtung und baulicher Abnahme der Spielhalle zu erteilen, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (- 1 M 116/14 -, juris) festgestellt, dass eine solche, unterstellte Verwaltungspraxis im Regelfall dem Gesetz widersprechen dürfte und keinen Vertrauensschutz zu bilden vermag.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2021 - 6 S 2716/21

    Duldung eines Spielhallenbetriebs - Mindestabstandsgebot - Privilegien von

    Die Erlaubnis ersetzt die gewerberechtliche Erlaubnis gemäß § 33i GewO, bei der es sich um eine gebundene Entscheidung handelte (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Februar 2021, § 33i Rn. 31 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 11.04 -, NVwZ 2005, 961 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 21.10.2014 - 1 M 116/14 -, ZfWG 2015, 134 ).
  • VGH Hessen, 28.12.2015 - 2 B 1631/15

    Kostenentscheidung im Abänderungsverfahren und nach Hauptsacheerledigung

    Deshalb geht die ganz überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung (konkludent etwa: BVerwG, Beschluss vom 30. März 2012 - 9 VR 5.12 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 21 AS 14.50074 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 1 M 116/14 -, juris Rn. 11 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 11 B 1587/11.T -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 9 B 1362/13 -, juris Rn. 42 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 2 B 1779/13.T - ausdrücklich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 - 8 S 492/15 -, juris Rn. 24 f.) davon aus, dass bei zeitlich aufeinander folgenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO auch für das zweite nach Abschluss des ersten Rechtsschutzverfahrens anhängig gewordene Verfahren sowohl eine Kostenentscheidung als auch eine Streitwertfestsetzung erforderlich ist (ebenso aus der Literatur: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 68 m.w.N.).
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